Darf Meta Daten ihrer Nutzer:innen für das Training eines KI-Modells verwenden?
Das OLG Köln hat kürzlich entschieden, dass Meta öffentlich zugängliche Daten volljähriger Nutzer:innen auf Facebook und Instagram ohne deren ausdrückliche Einwilligung für das Training von KI-Modellen verwenden darf (OLG Köln 23.05.2025, 15 UKI 2/25). Verbraucherschützer wollten die Nutzung personenbezogener – einschließlich sensibler – Daten zu Trainingszwecken eines KI-Modells durch Meta, u.a. aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen die DSGVO, verhindern. Hintergrund ist das Sprachmodell „LLaMA“, das die Grundlage für den KI-Chatbot „Meta AI“ bildet. Die Nutzer:innen konnten bis zum 26.05.2025 der Verarbeitung widersprechen.
Die Entscheidung im Überblick
Laut Gericht verfolge Meta ein legitimes wirtschaftliches Interesse an der Entwicklung einer leistungsfähigen KI. Die Verarbeitung großer Datenmengen sei erforderlich und somit auf Grundlage eines berechtigten Interesses gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtmäßig. Die Notwendigkeit eines Massendateneinsatzes sei ebenso durch die KI-Verordnung anerkannt. Auch würden die Interessen der Nutzer:innen aus folgenden Gründen nicht überwiegen:
- Anonymisierung sei nicht praktikabel, Einwilligungen kaum zumutbar,
- synthetische Daten oder „Flywheel-Daten“ seien qualitativ nicht ausreichend,
- Meta habe technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zur Verhinderung unberechtigter Zugriffe, De-Identifizierung sowie ein Widerspruchsrecht umgesetzt,
- die betroffenen Daten seien von den Nutzer:innen selbst öffentlich geteilt worden – somit greife Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO („offensichtlich öffentlich gemacht“). Dies gelte jedoch nicht für geteilte Daten Dritter, die nicht widersprechen konnten und ebenso
- mussten die Nutzer:innen vor 26.05.2024 nicht mit einer Verwertung ihrer Daten rechnen
Spannungsfeld zwischen Innovation und Grundrechten
Die Entscheidung zeigt eindrücklich, dass der rasante Fortschritt technologischer Entwicklungen große Spannungsfelder schafft: Einerseits birgt die KI erhebliches Potenzial für unsere Gesellschaft und Wirtschaft, andererseits berührt das massenhafte Training von KI-Modellen die persönlichen Grundrechte und Freiheiten der betroffenen Personen. Zwar sieht das OLG Köln diese Eingriffe, betont aber, dass die Daten durch die Nutzer:innen selbst veröffentlicht wurden und die o.a. ergriffenen Schutzmaßnahmen eine Interessenabwägung zugunsten Metas erlauben.
Entscheidung lässt Fragen offen
Offen bleibt, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem etwaigen Vorabentscheidungsverfahren über die Nutzung personenbezogener – insbesondere sensibler – Daten Dritter, die hinsichtlich der Verarbeitung ihrer Daten nicht widersprechen konnten, entscheiden wird. Der EuGH (Urteil v. 04.07.2023, C-252/21) hat in einer früheren Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass die Interessensabwägung zugunsten betroffener Personen ausfällt, wenn Daten in Situationen verarbeitet werden, wo sie „vernünftigerweise“ nicht mit einer Verarbeitung rechnen konnten und eine Verarbeitung von gemischten Datensätzen (sensibel/nicht sensibel gem. Art. 9 Abs. 1 DSGVO), die im Zeitpunkt der Erhebung nicht voneinander getrennt werden können und ebenso keine Ausnahme gemäß Art. 9 Abs. 2 DSGVO vorliegt, untersagt ist. Dies wird – bezugnehmend auf die vorliegende Entscheidung des OLG Köln – vermutlich dann der Fall sein, wenn bspw. Eltern die Fotos ihrer Kinder auf Facebook oder Instagram posten und diese nunmehr zu Trainingszwecken des Sprachmodells herangezogen werden sollen.
Weitere Problematiken könnten sich hinsichtlich des Rechts auf Löschung bzw. des Rechts auf Vergessenwerden“ oder betreffend der Zweckkompatibilitätsprüfung gem. Art 6 Abs. 4 DSGVO ergeben.