Beglaubigung mittels Apostille bzw. Befreiung von Beglaubigung
Beglaubigungsrichtlinien
Der ausgewählte Staat ist Mitglied des Haager Beglaubigungsübereinkommens.
Alle Urkunden aus dem Bildungsbereich (Maturazeugnis, Bachelorurkunde, …), die in diesem Staat ausgestellt werden, müssen mittels Apostille beglaubigt werden, um in Österreich anerkannt zu werden.Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis) müssen nicht beglaubigt werden.
Die Apostille ist eine Echtheitsbestätigung. Es wird die Echtheit der Unterschrift auf einer Urkunde, die Eigenschaft, in welcher der/die Unterzeichnende gehandelt hat und gegebenfalls die Echtheit des auf die Urkunde gesetzten Siegels oder Stempels bestätigt.
Die Apostille wird nur von dem Vertragsstaat bestimmten innerstaatlichen Behörden (z. B. Außenministerium des jeweiligen Staates) ausgestellt. Nähere Informationen dazu finden Sie unter: http://hcch.e-vision.nl/index_en.php und http://www.bmaa.gv.at/.
Wichtige Hinweise:
Beglaubigt können nur Originalurkunden werden! (Beiblätter müssen untrennbar mit dem Original verbunden und ebenfalls mit einem Siegel bestätigt werden.)
Die FH JOANNEUM akzeptiert ausschließlich Kopien von Urkunden, auf denen ersichtlich ist, dass die Echtheit der Urkunde bestätigt wurde. Eine Bestätigung der Übereinstimmung der Kopie mit der Originalurkunde ist daher nicht ausreichend.
Übersetzungsrichtlinien
Alle Urkunden, die für eine vollständige Bewerbung notwendig sind und nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, müssen in deutscher oder englischer Übersetzung eingereicht werden.
Wichtiger Hinweis:
Die Übersetzungen müssen von einer / einem im jeweiligen Staat offiziell registrierten, gerichtlich beeideten Dolmetscherin / Dolmetscher angefertigt werden.
Die genaue Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original ist von der Dolmetscherin / vom Dolmetscher zu beglaubigen mit:
Eine Liste der in Österreich gerichtlich beeideten Dolmetscherinnen und Dolmetscher finden Sie unter http://www.sdgliste.justiz.gv.at/.
Vorgehensweise: Beglaubigung und Übersetzung
- Die Originalurkunden müssen bereits vor der Übersetzung mittels Apostille beglaubigt werden, da die Beglaubigungsstempel und -vermerke auf der Urkunde mitübersetzt werden müssen!
- Die beglaubigten Urkunden müssen von einer Gerichtsdolmetscherin / einem Gerichtsdolmetscher übersetzt werden!
- Besteht eine Übersetzung aus mehreren Blättern, sind diese untrennbar mit einer Vignette oder Etikette zu verbinden!