Ghana – Volle Diplomatische Beglaubigung (Überbeglaubigung)
Beglaubigungsrichtlinien
Alle Urkunden, die in Ghana ausgestellt werden, müssen überbeglaubigt werden (die volle diplomatische Beglaubigung aufweisen), um in Österreich anerkannt zu werden.
Bei diesem Beglaubigungsmodus müssen die Urkunden nach Durchlaufen des innerstaatlichen Beglaubigungsweges in Ghana (dessen letzte Station das ghanaische Außenministerium ist), noch zusätzlich vom Honorarkonsulat in Accra oder der österreichischen Botschaft in Abuja (Nigeria) diplomatisch beglaubigt (überbeglaubigt) werden.
Die FH JOANNEUM akzeptiert ausschließlich Dokumente / beglaubigte Kopien, die von einer Vertrauensanwaltin / einem Vertrauensanwält des Honorarkonsulates in Accra oder der österreichischen Botschaft in Abuja auf Echtheit überprüft wurden.
Vorgehensweise: Beglaubigung von Urkunden aus Ghana:
- Beglaubigung durch das Ministry of Local Government oder das Bildungsministerium
- Beglaubigung durch das ghanaische Justizministerium
- Beglaubigung durch das ghanaische Außenministerium
- Überprüfung der Echtheit und anschließende Beglaubigung durch das österreichische Honorarkonsulat in Accra oder die österreichische Botschaft in Abuja
Für Informationen über die Echtheitsüberprüfungen und die anschließende Beglaubigung wenden Sie sich bitte an:
Österreichisches Honorarkonsulat in Accra
Wawa Street No. 16, Dzorwulu, Accra
Postanschrift: P.O.Box CT-109, Cantonments, Accra
Tel: (+233/21) 78 33 69
Fax: (+233/21) 76 32 36
E-Mail: consulaustria@busymail.com.gh
Österreischische Botschaft Abuja
Plot 9, Usuma Street, Maitama – Abuja / Nigeria
Tel: (+234/706) 41 83 226
Fax: (+234/9) 461 2715
E-Mail: abuja-ob@bmeia.gv.at
Wichtige Hinweise:
Beglaubigt können nur Originalurkunden werden! (Beiblätter müssen untrennbar mit dem Original verbunden und ebenfalls mit einem Siegel bestätigt werden)
Die FH JOANNEUM akzeptiert ausschließlich Kopien von Urkunden, auf denen ersichtlich ist, dass die Echtheit der Urkunden bestätigt wurden. Eine Bestätigung der Übereinstimmung der Kopien mit den Originalurkunden ist daher nicht ausreichend.
Übersetzungsrichtlinien
Alle Urkunden, die für eine vollständige Bewerbung notwendig sind und nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, müssen in deutscher oder englischer Übersetzung eingereicht werden.
Wichtiger Hinweis:
Die Übersetzungen müssen von einer / einem im jeweiligen Staat offiziell registrierten, gerichtlich beeideten Dolmetscherin / Dolmetscher angefertigt werden.
Die genaue Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original ist von der Dolmetscherin / vom Dolmetscher zu beglaubigen mit:
Eine Liste der in Österreich gerichtlich beeideten Dolmetscherinnen und Dolmetscher finden Sie unter http://www.sdgliste.justiz.gv.at
Vorgehensweise: Beglaubigung und Übersetzung
- Die Originalurkunden müssen bereits vor der Übersetzung alle erforderlichen Beglaubigungen aufweisen, da die Beglaubigungsstempel und -vermerke auf den Urkunden mitübersetzt werden müssen!
- Die überbeglaubigten Urkunden müssen von einer Gerichtsdolmetscherin / einem Gerichtsdolmetscher übersetzt werden!
- Besteht eine Übersetzung aus mehreren Blättern, sind diese untrennbar mit einer Vignette oder Etikette zu verbinden!