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Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse

 
The Nostrification of Foreign Degrees

Was ist Nostrifizierung?

Nostrifizierung ist die Umwandlung eines ausländischen in einen entsprechenden österreichischen Studienabschluss. Eine Nostrifizierung kann nur erfolgen, wenn im Inland ein gleichwertiger Fachhochschul-Studiengang eingerichtet ist.

Der Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers in Österreich ist.[1]

Eine Nostrifizierung ist zum Beispiel nicht erforderlich, wenn bereits aufgrund von EU-Richtlinien über die Anerkennung von Hochschuldiplomen (zum Beispiel 89/48/EWG) ein Berufsrecht besteht. In diesem Fall müssen sich Absolventinnen und Absolventen eines gleichwertigen Fachhochschul-Studiengangs der Studiengänge „Biomedizinische Analytik“, „Diätologie“, „Ergotherapie“, „Logopädie“, „Physiotherapie“ und „Radiologietechnologie“ an das zuständige Bundesministerium wenden. Davon ausgenommen sind Absolventinnen und Absolventen eines gleichwertigen Fachhochschul-Studiengangs des Studiengangs „Hebammen“, die ihren Antrag beim Österreichischen Hebammengremium einreichen müssen.

Innerhalb der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist eine Nostrifizierung in der Regel nicht notwendig und daher auch nicht möglich.

Rechtswirkungen

Der nostrifizierte akademische Grad ist mit einem in Österreich erworbenen akademischen Grad gleichgestellt. Er berechtigt:

  • zur Führung des entsprechenden österreichischen (anstelle des ausländischen) akademischen Grades und
  • zur Ausübung aller damit verbundenen Rechte, insbesondere zur Ausübung jenes Berufs, der in Österreich Absolventinnen und Absolventen eines einschlägigen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums vorbehalten ist.
Welche Unterlagen sind für eine Nostrifizierung notwendig und was kostet die Nostrifizierung?

Dem Antrag auf Nostrifizierung sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. Nachweis, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers in Österreich erforderlich ist [1]
  2. unterschriebener Lebenslauf (mit besonderer Berücksichtigung der bisherigen Vorbildung)
  3. Geburtsurkunde und allfällige Urkunden über Namenswechsel, zum Beispiel der Heiratsurkunde, wenn die Studiennachweise auf einen früheren Namen lauten
  4. Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises beziehungsweise des Reisepasses
  5. Reifeprüfungszeugnis
  6. Studiennachweis – Studienbuch, Index, Studienplan –, Zeugnisse über die abgelegten Prüfungen inklusive Bezeichnung und Stundenausmaß der besuchten Lehrveranstaltungen und abgelegten Prüfungen
  7. Abschluss- beziehungsweise Diplomurkunde
  8. Exemplar der Diplomarbeit (Originalsprache) und Inhaltsangabe in deutscher Sprache
  9. Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse [2]
  10. Kopie der Zahlungsbestätigung über EUR 150 – Nostrifizierungstaxe – , die an die FH JOANNEUM GmbH unter folgender Bankverbindung einzuzahlen ist:

Landes-Hypothekenbank Steiermark AG
FH JOANNEUM GmbH
IBAN: AT885600020141232330

BIC: HYSTAT2G
Verwendungszweck: Nostrifizierungstaxe

Tipp:

[1] Dies gilt nicht für die Studiengänge „Biomedizinische Analytik“, „Diätologie“, „Ergotherapie“, „Hebammen“, „Logopädie“, „Physiotherapie“ und „Radiologietechnologie“, vgl. § 3 Abs. 3 Z 2 MTD Gesetz.

[2] Das betrifft die Studiengänge „Biomedizinische Analytik“, „Diätologie“, „Ergotherapie“, „Hebammen“, „Logopädie“, „Physiotherapie“ und „Radiologietechnologie“, vgl. § 3 Abs. 1 Z 4 MTD Gesetz.

Tipp:

Alle Unterlagen müssen im Original vorgelegt und von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher auf Deutsch übersetzt werden – Ausnahme: Staatsbürgerschaftsnachweis beziehungsweise Reisepass. Abhängig vom Herkunftsland der Antragstellerinnen und Antragsteller ist eine zum Teil unterschiedliche Beglaubigung von Originalurkunden notwendig.

Bitte beachten Sie die Beglaubigungs- und Übersetzungsrichtlinien der FH JOANNEUM unter www.fh-joanneum.at/beglaubigungs-und-uebersetzungsrichtlinien/.

Tipp:

Anträge auf Nostrifizierung werden aus organisatorischen Gründen ausschließlich auf dem Postweg akzeptiert.

Wie läuft das Nostrifizierungsverfahren ab?

Nach Einlangen des Antrags auf Nostrifizierung samt Beilagen in der Service-Abteilung "Weiterbildung, Studienadministration und studienrechtliche Angelegenheiten" der FH JOANNEUM wird die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller von der Leiterin beziehungsweise vom Leiter des betreffenden Studiengangs oder einer Stellvertreterin beziehungsweise einem Stellvertreter zu einem verpflichtenden Beratungsgespräch eingeladen.

Eine inhaltliche Bearbeitung des Antrags auf Nostrifizierung beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem sämtliche erforderliche Unterlagen vollständig bei der Abteilung „Weiterbildung und Studierendenadministration“ eingelangt sind und das Beratungsgespräch mit der Leiterin beziehungsweise dem Leiter des betreffenden Studiengangs oder einer Stellvertreterin beziehungsweise einem Stellvertreter geführt worden ist. Ab diesem Zeitpunkt beginnt auch die Entscheidungsfrist von vier Monaten gem. § 7 Abs. 1 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz, BGBl. I Nr. 55/2016 idgF.

Nach erfolgter inhaltlicher Prüfung des Antrages erfolgt eine Entscheidung mittels Bescheid, welcher der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller zugestellt wird. Für den Fall, dass in dem Bescheid der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen oder Praktika samt Prüfungen vorgeschrieben wird, besteht für die Antragstellerin beziehungsweise den Antragsteller die Möglichkeit, diese an der FH JOANNEUM innerhalb einer Frist von drei Jahren nachzuholen.