Bewegungsdaten, Arbeitsrecht und COVID-19

Bewegungsdaten, Arbeitsrecht und COVID-19

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Kaja Unger, Vortragende am Studiengang „IT-Recht und Management“ und Spezialistin im Bereich IT-Recht, gibt Ihnen einen Einblick in die derzeitige rechtliche Situation im Zuge von COVID-19 und den Bewegungsdaten sowie dem Arbeitsrecht.

Bewegungsdaten & Covid-19

Die Auswertung von Bewegungsdaten in Zusammenhang mit COVID-19 ist derzeit in aller Munde. Befürworter und Gegner liefern sich Diskussionen in unterschiedlichen Medien und mit unterschiedlicher Intensität. Die Emotionen gehen hoch. Doch wie sieht es wirklich aus? Welche Daten werden denn nun tatsächlich ausgewertet und weitergegeben? Sind es die Daten meiner Person – also zum Beispiel mein Bewegungsprofil von gestern?

Lassen Sie mich einmal überlegen, was habe ich den gestern so getan, ist da überhaupt etwas Aufregendes dabei? Nun, eigentlich nicht, oder? Ich war hauptsächlich in meiner Wohnung, lediglich am Nachmittag bin ich eine Runde Laufen gegangen, etwa im Umkreis von 2km um die Wohnung. Und das Handy? Ja, das hatte ich dabei. Ich wollte doch meine Fitness-App, die meine Daten auswertet nicht zu Hause lassen, denn dann würde sie ja glauben, dass ich immer fauler und fauler werde. Also hat mein Netzbetreiber jetzt wohl meine GPS-Daten von diesem Tag.

Darf mein Netzbetreiber diese Daten nun 1:1 weitergeben. Gott sei Dank nicht! Dem steht das Datenschutzrecht im Großen und Ganzen entgegen. Nur im Großen und Ganzen? Nunja, leider – Ausnahmen gibt es immer! Wenn ich polizeilich zur Fahndung ausgeschrieben wäre, dann wäre eine Weitergabe meiner Bewegungsdaten zulässig. Aber jetzt? Es gibt doch ein „Kontaktverbot“ – ist das nicht auch ein legitimer Grund zur Datenweitergabe? Nein, denn nach der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) muss auch in diesen Fällen der Datenschutz gewahrt bleiben und es müssen die Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen mit angemessenen Maßnahmen geschützt werden. Und das bedeutet, dass die Daten nicht 1:1 weitergegeben werden dürfen. Zulässig ist jedoch, dass meine vollkommen anonymisierten Daten weitergegeben werden. Dabei kann von Anonymisierung aber nur dann gesprochen werden, wenn eine ausreichende Anzahl von Daten aggregiert wurde. Damit tut man sich in einer Stadt mittlerer Größe natürlich leichter als in kleinen Dörfern. Es ist ein Unterschied, ob 20 Bewegungsdatenprofile im Umkreis von 2km aggregiert und weitergegeben werden, oder ob das 200 sind. Das bedeutet, in kleinen Dörfern und am Land wird eine Weitergabe von Bewegungsdaten – auch wenn sie anonymisiert wurden – nicht den Datenschutzvorgaben entsprechen und daher unzulässig sein, während die Anonymität in Städten wie, Leoben, Bruck oder Graz wohl gewahrt werden kann.

Joggen mit Handy - Bewegungsdaten
Foto: Joggen mit Handy - Bewegungsdaten
Bewegungsdaten & COVID-19

Arbeitsrecht & Covid-19

Eine der brennendsten Fragen der letzten Tage war wohl, ob ich trotz der Ausgangsbeschränkungen verpflichtet bin, weiterhin zu Arbeit zu gehen beziehungsweise, ob ich von zu Hause arbeiten darf.

Wenn ich von meinem Unternehmen aufgefordert werde, zur Arbeit zu gehen, dann muss ich dem nachkommen. Allerdings trifft das Unternehmen diesbezüglich auch eine Pflicht, nämlich die Fürsorgepflicht. Das bedeutet, dass das Unternehmen auf mich und meine Gesundheit schauen muss – es muss also für den Schutz meiner Gesundheit sorgen. Was bedeutet das nun in der Praxis? Nun: Das Unternehmen, muss dafür sorgen, dass bei meiner Arbeitserfüllung der Sicherheitsabstand gewährleistet wird, es muss Mundschutzmasken und Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen und es ist dazu angehalten, Sanitärräumlichkeiten und Sozialräume öfters zu desinfizieren. Kundenkontakte sind – sofern das möglich ist – weitgehend zu reduzieren oder von persönlichem Kontakt auf Telefonie, Internet usw. umzustellen.

Wann darf ich dann aber von zu Hause aus Arbeiten? Kann ich das selbst entscheiden, oder muss meine Dienstgeberin zustimmen? Wenn es bislang noch keine Regelung in meinem Unternehmen zum Homeoffice gab, so muss zwischen meiner Dienstgeberin oder meinem Dienstgeber und mir eine Einigung darüber zustande gekommen. Denn in meinem Arbeitsvertrag wurde ein Arbeitsort festgelegt und an diesem ist die Arbeitsleistung zu erbringen. Mit der Vereinbarung von Homeoffice wird dieser Arbeitsort verändert. Kurz: Mangels Vereinbarung habe ich einerseits kein Recht auf Homeoffice und andererseits kann mich der Arbeitgeber dazu nicht verpflichten. Anders sieht dies aus, wenn es in meinem Unternehmen schon Vereinbarungen zum Homeoffice vor COVID-19 gab – in diesem Fall können diese Vereinbarungen einfach erweitert werden.

Hinsichtlich der Technik und der Ressourcen, die ich benötige, um von zu Haus aus meine Arbeitsleistung erbringen zu können, ist zu sagen, dass auch dies in der Vereinbarung geklärt werden muss. Insbesondere ist festzulegen, wer den Laptop/PC zur Verfügung stellt, wie es mit den Stromkosten und jenen für Papier aussieht. Darüber hinaus, welche Software erforderlich ist oder zur Verfügung gestellt wird und wie der Zugang zu den unternehmenseigenen Daten erfolgt. Diesbezüglich dürfen Unternehmen nicht vergessen, dass sie auch, wenn Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Homeoffice arbeiten, für die Sicherheit ihrer technischen Infrastruktur und der Daten, die verarbeitet werden, verantwortlich bleiben. Eine Auslagerung dieser Gefahr an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist nicht zulässig. Das bedeutet aber auch, dass sich Unternehmen im Rahmen von Homeoffice mit Sicherheitsthemen bezüglich Datenübertragung, -speicherung und –löschung auseinandersetzen müssen.

Arbeitsrecht und Home Office
Foto: Arbeitsrecht und Home Office
Arbeitsrecht und Home Office

Was hat IT-Recht & Management damit zu tun?

Mit all diesen Fragen beschäftigen sich auch unsere Studierenden während des berufsbegleitenden Studiums „IT-Recht & Management“. Zusätzliche Schwerpunkte des Masterstudiums sind E-Business und E-Government, IT-Governance, IT-Standards, Cybercrime, Service Level-Agreement und Datenschutz. Erfahrungsberichte zeigten, dass sich immer mehr IT-Spezialistinnen und IT-Spezialisten mit rechtlichen Themen auseinandersetzen müssen. Hier kommt der Begriff „IT-Recht und Management“ zum Vorschein, da in diesem Studium die Studierenden lernen, ganzheitliche Lösungen auf informationstechnologischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Frage- und Problemstellungen zu finden.

Tipp:

Du möchtest mehr über die Studieninhalte des Masterstudiums „IT-Recht und Management“ erfahren? Dann schau auf der Webseite oder auf Facebook und Instagram vorbei. Genauere Inforamtionen zur derzeitigen #studyonline - Situation findest du in folgendem Blogbeitrag.

Hinweis:

Die nächste Bewerbungsfrist endet am 30. Mai 2022.

Auf der Institutsseite "Internet-Technologien & -Anwendungen" erfährst du mehr über unser gesamtes Studienangebot.